Glücksspielanbieter oder -vermittler können aufgrund ihrer Beobachtungen des Spielverhaltens eine Fremdsperre für eine Person beantragen. Ebenso haben Verwandte, Partnerinnen oder Partner, volljährige Kinder oder andere nahestehende Personen die Möglichkeit, eine solche Sperre zu beantragen.
Unabhängig davon, ob ein Anbieter oder eine dritte Person die Fremdsperre initiiert – die betroffene Person wird zunächst kontaktiert und hat die volle Möglichkeit zur Stellungnahme. Erst nach Prüfung aller Umstände entscheidet die zuständige Behörde.
Typische Anlässe für eine Fremdsperre:
Folgende Situationen können einen Grund für eine Fremdsperre darstellen:
- eine mögliche Spielsuchtgefährdung,
- Überschuldung,
- Spieleinsätze, die das Einkommen oder Vermögen deutlich übersteigen,
- oder wenn den finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen werden kann.
Folgen einer erfolgten Fremdsperre:
Wird nach Abwägung aller Umstände eine Fremdsperre im Spielersperrsystem OASIS eingetragen, ist die betroffene Person anbieterübergreifend von der Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen ausgeschlossen. Dies gilt bei allen Anbietern, die von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) beaufsichtigt werden.
Ausnahmen bleiben bestehen - von der Sperre ausgenommen sind nach § 8 Abs. 2 Satz 2 GlüStV 2021weiterhin:
- Lotterien, die nicht häufiger als zweimal pro Woche ausgerichtet werden
- Lotterien in Form des Gewinnsparens
- sowie bestimmte Pferdewetten
Diese Maßnahme dient dem langenfristigen Schutz und soll schwerwiegende Folgen frühzeitig verhindern. Einen entsprechenden Antrag auf Fremdsperre können Sie über ein Online-Formular auf der Website des Regierungspräsidums Darmstadt starten, indem Sie hier klicken.